Die schleichende Erosion der Demokratie

Am Sonntag, den 29. September 2013, fand in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) mal wieder eine Kirchenvorstandswahl statt. In dem Bemühen, die spärliche Wahlbeteiligung (2007: 25,7%) etwas zu erhöhen und insbesondere die Jugendlichen stärker an die Wahlurne zu bekommen, bot die EKKW erstmals an, dass man seine Stimme auch online abgeben könne.

20131003-WahlscheinEKKW-KV-Wahl-2013Die Idee klingt gut: jeder Wähler bekommt per Postkarte einen Wahlschein zugeschickt, auf dem sich ein geheimer Code zum Freirubbeln befindet. Mit diesem Code kann dann online gewählt werden – soweit, so einfach. Die Laie freut sich und wählt, der Fachmann reibt sich verwundert die Augen. Wie es genau funktioniert, erklärt die Kirche auf der eigens eingerichteten Website www.dein-kreuz-zählt.de (und zwar hier: Erläuterung fürs Wahlvolk, Erläuterung für Wahlvorstände).

Wer ein paar Jahre Informatik oder Geschichte studiert oder einfach nur die Medienberichte seit den Enthüllungen von Edward Snowden verfolgt hat, der ahnt bereits, dass eine computergestützte Wahl keine gute Idee ist. Bereits Mitte September verfasste ich daher ein Schreiben an die EKKW und erkundigte mich, wie denn bspw. eine unbeobachtete Online-Wahl möglich seien könne und inwiefern die Online-Wahlergebnisse überprüfbar sind. Abschließend wies ich auch auf die Erkenntnisse des Chaos Computer Clubs hin, der sich bereits seit Jahren kritisch mit dem E-Voting auseinandersetzt. Wie zu erwarten, fiel die Antwort der Kirche recht schmallippig aus – insbesondere bzgl. der transparenten Auszählung verwies man mich darauf, dass ein Online-Wahlausschuss die Online-Wahl begleiten und überwachen würde, „gemäß Verordnung.“

Verletzung demokratischer Grundprinzipien

Eine demokratische Wahl folgt Grundprinzipien: frei, gleich und geheim soll sie sein. Dies gilt auch für die EKKW, die in §16 ihres Kirchenrechts wörtlich verlangt: „Es ist dafür zu sorgen, dass die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können.“

Außerdem müssen Wahlen transparent sein – und dazu gehört insbesondere, dass die Auszählung der Wahlergebnisse öffentlich zu erfolgen hat. Auch dies gilt so für die EKKW, die in §22 (1) ihres Kirchenrechts vorschreibt: Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich.

Beide Grundprinzipien einer demokratischen Wahl werden durch das Online-Wahlverfahren der EKKW missachtet.

Es gibt keine geheimen Online-Wahlen

Alle Wähler haben einen Wahlschein erhalten, auf der ein Code enthalten war. Dieser Code ist direkt dem Wähler zugeordnet. Da man den Code online eingeben muss, bevor man seine Wahl trifft, ist nicht öffentlich überprüfbar, inwieweit hier noch die geheime Wahl gewährleistet ist.

Das Europäische Parlament hat erst kürzlich in einem Bericht vor massiver Gefahr für die Demokratie gewarnt, die sich aus den Enthüllungen Edward Snowdens ergeben haben. Im Kontext mit der Online-Wahl der EKKW bedeutet das, dass Dritte anhand der Verbindungsdaten nachvollziehen können, ob man gewählt hat oder nicht. Darüber hinaus gibt es handfeste Indizien dafür, dass Dritte durch das Aushebeln der verschlüsselten Internetverbindung auch die persönliche Wahl einsehen können.

Online-Wahlen sind nicht überprüfbar

Wer online seine Wahlentscheidung trifft, klickt ein paar Kästchen an und geht davon aus, dass seine Stimmen genau so gezählt werden. Das Vertrauen in die Technik ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Es kommt regelmäßig vor, dass Internet-Browser kritische Sicherheitslücken offenbaren. Die führen dazu, dass der Browser nicht das macht, was man erwartet. Zufällig wurde solch eine Lücke in Microsofts Internet Explorer Mitte September entdeckt. Dies ist ein Problem auf Seiten des Wählers.

Auf Seiten des Wahlvorstands sieht es nicht besser aus. Denn im Gegensatz zu einer echten Wahl kann der Online-Wahlvorstand am Ende der Wahl lediglich das Ergebnis zur Kenntnis nehmen. D.h., der Computer druckt ein Dokument aus, auf dem steht, welcher Kandidat wie viele Stimmen bekommen hat. Ob der Computer richtig gezählt hat oder gar vom Wähler oder durch Dritte manipuliert wurde, lässt sich nur durch Gutachter und Zertifikate sicherstellen. Eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit – wie es bei jeder Wahlauszählung üblich ist – kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht stattfinden. Eine Kontrolle ausschließlich durch IT-Experten ist hingegen nicht hinnehmbar, da selbst die Profis des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik öffentlich ihre Unwissenheit in Sachen Internetüberwachung zugestanden haben.

Die Verhältnismäßigkeit stimmt nicht

Bei jeder öffentlichen Wahl legen die Wahlhelfer größten Wert darauf, dass nur berechtigte Leute wählen dürfen. Bei der Online-Wahl der EKKW hingegen konnte jeder wählen, der im Besitz eines Wahlscheins war. Diese Wahl-Postkarte wurde zwar persönlich adressiert zugestellt, doch ob in jedem Mehrfamilienhaus oder auch innerhalb einer Familie der Wahlschein beim richtigen Empfänger angekommen ist, darf bezweifelt werden. In der Konsequenz heißt das: während ein falsch zugestellter Wahlschein bei einer normalen Wahl im Wahllokal nicht missbraucht werden kann, führt ein falsch zugestellter Wahlschein bei dieser Online-Wahl dazu, dass jemand Drittes anstelle des ursprünglichen Adressaten abstimmen kann.

Dieses Szenario lässt sich übrigens noch weiter denken: da die Codes der Wahlscheine technisch bedingt in einer Datenbank vorgehalten werden müssen, kann jeder, der an diese Codes herankommt, anschließend für jeden wählen. Klingt zu abgehoben? Keinesfalls: Wahlfälschungen gab es auch schon in Deutschland.

Die Online-Wahl muss annulliert werden

Bereits im Jahre 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Einsatz von Wahlcomputern zur Bundestagswahl verfassungswidrig war. Darüber hinaus trägt das von der EKKW gewählte Verfahren dazu bei, dem Wähler zu suggerieren, dass die Online-Wahl denselben demokratischen Prinzipien entspricht wie eine normale Wahl. Nach einigen Jahren könnte dies dazu führen, dass sich tatsächlich der Glaube breit macht, dass dem so sei – was unbedingt verhindert werden muss.

Zu guter Letzt will ich hier noch das Argument aufgreifen, dass bei der Online-Wahl der EKKW doch alles streng nach Vorschrift zugegangen sei. Dazu nur so viel:

  1. Die Vorschriften der EKKW zur Online-Wahl sagen nichts darüber aus, inwieweit die Vertraulichkeit der Wahl gewährleistet ist.
  2. Sie streichen ersatzlos das Gebot der öffentlichen Nachvollziehbarkeit.

Letztlich gilt: die Tatsache, dass ein Gesetz oder eine Verordnung legal zustande kam, heißt längst nicht, dass die Vorschrift auch legal ist. Legalität ist eine notwendige, aber keinesfalls hinreichende Voraussetzung für eine freiheitlich-demokratisch verfasste Wahl.

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